Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vorbemerkungen

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der Firma Schäper Sportgerätebau GmbH, soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt. Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma Schäper ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

1. Vertragsabschluss

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Schäper zustande.

2. Preise

(1) Die Angebote der Firma Schäper gelten für die Dauer der im Angebot genannten Frist, maximal jedoch zwei Monate ab Angebotsdatum. Die Preise der Firma Schäper verstehen sich ab Werk in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(3) Verursachen die nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommenen Veränderungen der Auftragsdaten der Firma Schäper einen Mehraufwand, wird dieser dem Besteller berechnet.

(4) Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ortsüblichen Vergütung.

3. Liefermenge, Lieferfrist

(1) Angaben über Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde eine bestimmte Lieferfrist schriftlich vereinbart. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.

(2) Die Lieferungsmöglichkeit ist abhängig von geordneten Arbeits- und Betriebsverhältnissen. Bei Verzögerung der Lieferung kann Annullierung nach angemessener Nachfrist, nicht aber Entschädigung verlangt werden.

(3) Material- und Abrechnungsmängel, Streiks, Aussperrungen, auch in dritten Betrieben, und höhere Gewalt entbinden von der Lieferungsverpflichtung.

4. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware der Firma Schäper schriftlich mitzuteilen. Sonstige Mängel sind der Firma Schäper innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Werden Mängel entgegen diesen Bestimmungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

(3) Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet die Firma Schäper nicht.

(4)Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Sportgerätes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(5) Die Firma Schäper ist berechtigt, Nacherfüllung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sie entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die Firma Schäper in diesem Fall zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet die Firma Schäper insoweit zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

(6) Der Besteller ist er erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist. Der Schadensersatz ist auf das negative Interesse beschränkt; der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Beschränkung des Anspruches auf Schadensersatz nach diesem Absatz tritt nicht ein, soweit der Schaden auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht oder soweit die Firma Schäper oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

5. Pflichtverletzung

(1) Die Haftung für Pflichtverletzungen der Firma Schäper beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht.

(2) Die Firma Schäper haftet nicht für Schäden, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet die Firma Schäper nicht. Die Firma Schäper hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

(3)Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens der Firma Schäper besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

6. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen der Firma Schäper innerhalb 8 Tagen dato Faktura netto in verlustfreier Kasse fällig. Rechnungsbeträge unter 250,00 Euro sind nie skontoberechtigt und sofort nach Warenempfang rein netto zahlbar.

(2) Die Firma Schäper ist bei Zielüberschreitung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

(3) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift übernommen.

(4) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es der Firma Schäper frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die Firma Schäper berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann die Firma Schäper vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

(5) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

(6) Bei Einzel-, Sonder- bzw. Anfertigungen in Verbindung mit Fremdartikeln gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 der Auftragssumme bei Vertragsabschluss, 1/3 bei Fertigstellung und 1/3 mit den in Ziffer 6 (1) genannten Zahlungskonditionen.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Firma Schäper im Eigentum der Firma Schäper.

(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der Firma Schäper das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an die Firma Schäper ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an die Firma Schäper Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Firma Schäper und dem Besteller.

(3)Im Übrigen sind Verfügungen über Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

(4)Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies der Firma Schäper sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

(5)Leistungen, die von der Firma Schäper dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge etc.), bleiben im Eigentum der Firma Schäper.

8. Acht (8)-Jahres-Garantie von Schäper (nur für teilnehmende Länder)
Die Firma Schäper gewährt auf alle Artikel, die mit der 8-Jahres-Garantie von Schäper ausgezeichnet sind, eine Garantie, die über den gesetzlichen Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren hinausgeht, und zwar zu den nachfolgenden Bedingungen:

(1) Sachlicher Geltungsbereich
Bei allen Artikeln, die mit der besonderen Garantie ausgewiesen sind, gilt diese Garantie für die vollverschweißten Aluminiumteile. Ausgeschlossen von der 8-Jahres-Garantie sind Artikel mit integrierten Gewichten oder Anbauten wie bspw. Gewichte.

(2) Persönlicher Geltungsbereich
Die Garantie gilt für alle Kunden, die direkt bei der Firma Schäper die Artikel erworben haben, mit Ausnahme von Wiederverkäufern.

(3) Inhalt und Dauer der Garantie
(a) Die Garantiezeit beträgt acht Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe des Artikels und endet acht Jahre später mit dem Ende des entsprechenden Quartals, das dem Übergabezeitpunkt entspricht.
(b) Während der ersten zwei Jahre hat der Kunde die Wahl zwischen den gesetzlichen Gewährleistungsregeln und der erweiterten 8-Jahres-Garantie von Schäper. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Kunde bei berechtigten Reklamationen eine Reparatur des Aluminiumteils verlangen. Wäre die Reparatur unwirtschaftlich, kann die Firma Schäper stattdessen eine Nachlieferung anbieten oder Geldersatz leisten.
(c) Weiterhin ist der Kunde berechtigt, anstelle der Reparatur Geldersatz zu verlangen.
(d) Im Falle des Geldersatzes zahlt die Firma Schäper bis zu 80 % des Einkaufspreises an den Kunden zurück.

(4) Garantieverlust
(a) Die Garantie erlischt, wenn sich der jeweilige Artikel nicht mehr im Originalzustand befindet, sondern Veränderungen, Ergänzungen oder Ähnliches an den Artikeln oder Teilen vorgenommen wurden, insbesondere wenn sie nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch genutzt wurden.
(b) Gleiches gilt für Schäden, Störungen, Beeinträchtigungen, die auf falsche Bedienung oder falsche Benutzung, auf Gewaltanwendung / Vandalismus oder Verschleiß zurückzuführen sind.
(c) Abweichungen von Modellen hinsichtlich Form und Farbe bspw. bei einer kundenindividuellen Sonderanfertigung stellen für sich keinen Mangel im Sinne dieser Garantie dar. Im Übrigen gilt bei Sonderanfertigungen nur diese Garantie, wenn sie ausdrücklich im Kaufvertrag zugesichert wurde.
(d) Die Garantie erlischt, wenn die Kennzeichnung des Übergabequartals unkenntlich gemacht wurde

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Erfüllungsort Gerichtstand, auch für Scheck- und Wechselzahlungen, der Sitz der Niederlassung der Firma Schäper.

10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bedingung und Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns nicht berührt.

Schäper Sportgerätebau GmbH / Nottulner Landweg 107 / 48161 Münster
Stand: 11/2023